Kleingartenordnung

Kleingärten in Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Diese zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel kleingärtnerischer Arbeit des Vereines.

Die Kleingärten dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung. Die Erhaltung und Pflege sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand und Grundsatz der kleingärtnerischen Betätigung.

Bei Pächterwechsel sind die Festlegungen des Pachtvertrages sowie der Gartenordnung zu beachten, z.B. Wertermittlung des Gartens, und die Gärten sollten in einen vertragsgemäßen Zustand gebracht werden.

Die Gartenordnung des Vereines darf der Kleingartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Gera nicht widersprechen.

  1. Kleingärtnerische Nutzung, Gestaltung und Pflege
    1. Der Pachtgarten unterliegt der kleingärtnerischen Nutzung von Pächtern. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
      • Ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse in
        kleingärtnerischer Vielfalt vorzubehalten.
      • Ein Drittel der Gartenfläche kann mit Ziersträuchern und Blumen bepflanzt werden.
      • Ein Drittel der Gartenfläche kann für Gartenlaube, Sitz— und Wegefläche, Rasen sowie Spielflächen genutzt werden. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Zier- oder
        Erholungsgarten sind unzulässig.
    2. Eine Überlassung des Kleingartens an Dritte durch den Kleingartenpächter ist nicht statthaft.
    3. Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass er sich in den Gesamteindruck der Kleingartenanlage einpasst und dass Nutzungsrechte von Nachbargärten nicht beeinträchtigt werden. Durch die Anpflanzung von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern sowie die Errichtung von Kompostanlagen (Mindestabstand von Nachbargrenze 0.5 m) darf es zu keiner Einschränkung des Nachbargartens kommen. Äste oder Zweige die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen.
    4. Die Anpflanzung von Ziergehölzen (Laubgehölze, Nadelgehölze bzw. Koniferen), die im ausgewachsenen Zustand 3,00 m Höhe überschreiten, auch wenn sie diese Höhe noch nicht erreicht haben, sowie von Wald- und Parkbäumen, ist im Kleingarten nicht erlaubt. Die Pflanzung von exotischen Gehölzen ist nicht gestattet. Vorhandene Gehölze dieser Arten sind entschädigungslos zu entfernen. Das Anpflanzen von Walnussbäumen ist nicht gestattet. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. als Zwischenwirte für Birnengitterrost (z.B. entsprechende Wacholderarten) und Feuerbrand (z.B. Weißdorn) gelten, ist nicht gestattet. Vorhandene Zwischenwirtgehölze sind sofort zu roden.
    5. Obst- und Wildobstgehölze können die 3,00 m – Höhengrenze überschreiten. Sie sollten jedoch auf eine pflege- und ernteleichte Höhe gebracht werden. Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind vor allem Niederstämme, die als Busch, Spindel, Säulenspindel oder Spalierbaum gezogen werden, zu pflanzen, da sie der kleingärtnerischen Nutzung angemessen sind. Beim Pflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern sind die Grenzabstände zu den Nachbargärten verbindlich. Die Pflanzabstände innerhalb des Gartens tragen Empfehlungscharakter.
      Formhecken innerhalb der Kleingartenanlage dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die erlaubte Maximalhöhe für Außenhecken beträgt 3,00 m.
    6. lm Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, übermäßiges Unkraut ist rechtzeitig vor dem Aussamen zu beseitigen. Der Garten ist von Samen- und Wurzelkräutern (z. B. Ackerwinde, Giersch, Quecke etc.) freizuhalten. Abgängige Obstgehölze und verwilderte Ziergehölze sind zu roden.
    7. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter, als Verursacher, selbst verantwortlich. Ein „wildes Verbringen“ von nicht kompostierbaren Materialien (Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. a. Materialien) ist
      verboten.
    8. Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist gemäß Festlegung der Stadtverwaltung Gera nicht statthaft.
    9. Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu schützen. ln der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken nicht zurückgeschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet werden. Für diese Zeit ist auch das Fällen von Bäumen nicht statthaft. Bei Gefahr ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Form von Pflegeschnitt ist ganzjährig möglich. Die Vogelbrut und der Artenschutz sind dabei zu beachten. Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen und deren Ausweitung zu verhindern. Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist weitgehend zu verzichten.
    10. Aus Samenanflug entstandene Gehölze von Obst-, Laub- und Nadelbäumen oder-Sträuchern sowie Wildwuchs sind vom Pächter sofort zu entfernen.
    11. Das Gießen der Pflanzen hat vorrangig mit Regenwasser zu erfolgen. Dazu sind ausreichend Behälter aufzustellen.
  2. Errichtung von Baulichkeiten und Zustimmungsverfahren
    1. Für die Errichtung von Gartenlauben gilt § 3 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).
    2. Der beabsichtigte Bau einer Gartenlaube ist schriftlich beim Vereinsvorstand und dem Verband der Gartenfreunde e.V. Gera zu beantragen. Gleiches gilt für die beabsichtigte bauliche Erweiterung einer bereits bestehenden Gartenlaube. Mit dem Bauantrag ist ein Lageplan der Parzelle, in dem der geplante Aufstellungsort der Gartenlaube und deren äußere Abmaße ersichtlich sind, vorzulegen. Der Bau der Laube und einer eventuellen Erweiterung ist in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Die Höhe darf von Oberkante Fundament bis Oberkante First 3,50 m nicht überschreiten. Durch einen späteren Anbau an die Gartenlaube oder das Anfügen einer Überdachung ist die nach §3 BKleingG genannte Gesamtgröße der Baulichkeit von 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, unbedingt einzuhalten. Ein zweiter Baukörper ist nicht gestattet.
    3. Mit dem Bau einer Gartenlaube bzw. eines Anbaus an eine bereits bestehende Gartenlaube darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Nach Fertigstellung des Rohbaus sowie des Ausbaues kontrolliert der Vereinsvorstand die Übereinstimmung zwischen tatsächlicher Bauausführung und den Zustimmungsunterlagen. Festgestellte Abweichungen sind durch bauliche Umgestaltung zu korrigieren.
    4. Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Gartenlaube sind die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 22.12.1992 in seiner jeweils aktuellen Fassung gegenüber den angrenzenden, nicht mehr zum Pachtgelände gehörenden Grundstücken zu beachten (Nachbargrundstücke).
    5. Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des § 3 BKleingG der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit vom Kleingärtner und seiner Familie zum zeitweiligen Aufenthalt genutzt werden.
      Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. Ihre Ausstattung darf  daher auch nicht einem dauernden Wohnen entsprechen. Das Installieren von Heizeinrichtungen ist in der Gartenlaube nicht gestattet. Für die nach den Bestandsschutzregelungen rechtmäßig betriebenen Feuerstellen in Gartenlauben ist eine gültige Genehmigung des Bezirksschornsteinfegers (Feuerstättenbescheid) nachzuweisen. Nachweise sind dem Vorstand unaufgefordert in Kopie vorzulegen. Die Betreibung ohne aktuellen Feuerstättenbescheid ist strafbar.Bestandsgeschützte Lauben können unverändert genutzt werden. Der Bestandsschutz bleibt bei Pächterwechsel erhalten. Wird eine Gartenlaube oder ein anderes Gebäude abgerissen bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz.
    6. Nicht genehmigte bzw. nicht bestandsgeschützte Baulichkeiten sind entschädigungslos zu entfernen.
  3. Errichtung von baulichen Anlagen, wie Partyzelte, Badebecken, Teiche, Grills u.a.


    Nach schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes zu Größe und genauer Lage auf der Gartenparzelle kann der Pächter unter Berücksichtigung aufgeführter Maßgaben folgende bauliche Anlagen errichten.

    1. Ein Partyzelt bis maximal 12 m² Grundfläche, ohne feste Bodenplatte
    2. Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht, kann in einer Größe von 3,60 m Durchmesser und maximaler Wandhöhe von 90 cm errichtet werden. Dabei ist die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle zu beachten. Das ganze oder teilweise Eingraben von transportablen Badebecken ist nicht erlaubt. Ortsfeste Swimmingpools sind zu entfernen.
    3. Ein künstlicher Teich kann bis zu einer Größe von 4 m² mit flachem Randbereich als Feuchtbiotop gestattet werden. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Pächter.
    4. Errichtung eines gemauerten Grills bis zu einer Grundfläche von 100 cm x 80 cm und einer Maximalhöhe von 2,50 m
    5. Ein Kleingewächshaus kann bis zu einer Größe von 12 m² Grundfläche errichtet werden. Die Nutzung hat ausschließlich zum Anbau von Gartenbaukulturen zu erfolgen. Nicht mehr als solche genutzte Gewächshäuser sind abzubrechen.
    6. Für Toiletten in der Gartenlaube sind möglichst Chemotoiletten zu verwenden. Eine abgedichtete Fäkalgrube ist statthaft. Sickergruben und undichte Fäkalgruben sind verboten. Sie sind sofort abzubrechen. Fäkalien sind unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen. Sie dürfen nicht in das Grundwasser gelangen.
    7. Der Pächter ist verpflichtet, den Gartenzaun zu den Wegen und Plätzen innerhalb der Gartenanlage sowie die öffentlichen Straßen als Holzzaun instand zu halten. Materialkosten für den Außenzaun werden vom Gartenverein zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsleistung wird mit Pflichtstunden verrichtet.
    8. Zwischenzäune oder Hecken innerhalb der Kleingartenanlage können bis zu einer Höhe von 1,20 m und Sicht- bzw. Windschutzwände in einer Länge bis 3,60 m und einer Höhe von 2,50 m errichtet werden.
  4. Elektro- und Wasserversorgung
    1. Die Strom- und Wasserentnahme darf nur über geeichte Messeinrichtungen erfolgen. Für Installations- und Instandhaltungsarbeiten ist jeder Pächter selbst verantwortlich. Eingriffe in die vereinseigenen Elektro- und Wasseranlagen durch den Pächter sind verboten.
    2. Die aktuellen Stände der Wasser- und Stromzähler sind bis zum 15.10. jeden Jahres den Obleuten (bzw. im Briefkasten am Vereinszimmer) schriftlich zu melden.
    3. Die Wasserleitung der Gartenanlage wird i.d.R. im April in Betrieb genommen und im Oktober außer Betrieb genommen. Die An- und Abstelltage werden durch Aushang rechtzeitig bekannt gegeben.
      Vor dem Anstellen im Frühjahr sind durch den Pächter alle Ventile zu schließen. Durch falsche Ventilstellung entstehende Wasserverluste werden dem Pächter in Rechnung gestellt.
  5. Tierhaltung
    1. Tierhaltung ist in der Gartenanlage nicht gestattet (Ausnahme s. 5.3.).
    2. Hunde sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen. Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass durch mitgeführte Tiere jegliche Belästigungen, Gefährdungen und Verängstigungen anderer Personen vermieden werden. Verunreinigungen auf Anlagenwegen und -plätzen sind sofort zu beseitigen. Beim zeitweiligen Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.
    3. Die Bienenhaltung ist in den Kleingartenanlagen zu fördern. Sie darf jedoch nicht belästigend für die Nachbargärten sein. Für Schutzmaßnahmen hat der Imker zu sorgen. Vor Beginn der Bienenhaltung ist dem Vorstand eine behördliche Genehmigung vorzulegen.
  6. Gemeinschaftliche Anlagen, Einrichtungen und Wegebenutzung
    1. Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen in der Kleingartenanlage erfolgt auf eigene Gefahr.
    2. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweiligen Parzelle in Ordnung zu halten. Das gilt auch für die vor den Gärten befindlichen Bürgersteige und Schnittgerinne.
    3. Die Lagerung von Dünger, Baumaterial u. a. auf Wegen und Plätzen ist kurzzeitig (max. 24 h) erlaubt. Sie hat so zu erfolgen dass andere Personen gefahrlos in die Gärten gelangen können.
  7. Allgemeine Ordnung
    1. Gemeinschaftseigentum und fremdes Gut ist zu achten und wie eigenes zu behandeln und zu schützen. Beschädigungen an gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen sowie an anderen Kleingärten sind durch den Verursacher umgehend wieder zu beheben bzw. deren Behebung zu veranlassen. Der Geschädigte und der Vereinsvorstand sind in jedem Fall zu verständigen. Der Kleingartenpächter wirkt darauf hin, dass seine Besucher die betreffenden Regelungen der vorliegenden Kleingartenordnung einhalten.
    2. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen zu nutzen.
    3. Der Pächter ist verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben mehr als unvermeidbar belastet. Dabei ist die Einhaltung der Lärmschutzordnung der Stadt Gera und die Festlegungen des Vereins über Ruhezeiten zu beachten.
    4. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Kleingartenparzelle ist nicht gestattet. Ebenso sind das Waschen und die Instandhaltung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt.
    5. Bei Streitigkeiten zwischen Gartenpächtern, die sich aus der Kleingartenordnung ergeben, ist über den Vereinsvorstand der Rechtszustand wieder herzustellen.
    6. Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Vorstand des Vereins nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung berechtigt, die Erfüllung auf Kosten des Pächters zu veranlassen. Bei groben und wiederholten Verstößen kann dem Pächter gemäß den Bestimmungen des BKleingG (§ 8 Abs. 1 und 2; § 9 Abs. 1) gekündigt werden.
    7. Bei Pächterwechsel ist ein vertragsgerechter Zustand des Gartens herzustellen, d.h. unzulässige, störende und nicht zumutbare Einrichtungen (Baulichkeiten, Aufwuchs) sind auf Verlangen des Verpächters vom ausscheidenden Pächter zu entfernen.
    8. Die Tore der Gartenanlage sind von April bis Oktober zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und von November bis März ganztägig abzuschließen.
  8. Ruhezeiten
    1. Folgende Ruhezeiten gelten in der Gartenanlage:

      Montag bis Samstag: 13.00 – 15.00 Uhr
      Sonn- und Feiertage: ganztägig

    2. Belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräusch-verursachungen sind während der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen zu unterlassen.
  9. Feuerschalen
    1. Bei der Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
    2. Feuerschalen und Feuerkörbe dürfen nur bestimmungsgemäß mit zulässigen Brennstoffen betrieben werden. Zulässiges Brennmaterial ist trockenes Scheitholz.
    3. Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht dem Zwecke der Abfallbeseitigung dienen. Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt sowie Pflanzenabfällen ist verboten.
    4. Offene Feuer außerhalb von Feuerschalen und Feuerkörben sind verboten.
  10. Schlussbestimmung
    1. Die Kleingartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und bildet die Grundlage über die Verhaltensweise des Pächters und dessen Gäste und Besucher innerhalb des Vereins. Die Mitglieder des Vereins wenden sich mit Fragen des Vereins- und Pachtrechtes generell an den zuständigen Vorstand.
    2. Der Vereinsvorstand hat die Einhaltung der gültigen Gartenordnung zu gewährleisten. Er ist berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen, diese auszuwerten und Auflagen gemäß der Gartenordnung zu erteilen.
    3. Bei allen in der Kleingartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Vorstand.
    4. Der Vorstand informiert die Mitglieder rechtzeitig über die Vereinsarbeit und nutzt dazu die vorhandenen Schaukästen.
    5. Die Kleingartenordnung wurde am 01.03.2019 vom Vorstand beschlossen und tritt damit in Kraft.
      Zum gleichen Zeitpunkt verliert die bisherige Kleingartenordnung ihre Gültigkeit.

Gera, 01.03.2019

Gez.:
Thomas Schlüter (2. Vorsitzender)
Hermann Schmidt (1. Vorsitzender)

Vorgenannte Gartenordnung wurde vom Vorstand der Kleingartenanlage auf der Vorstandssitzung vom 01.03.2019 einstimmig beschlossen.